Neuerungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
Liebe Leser,
in unserem Beitrag “Verordnungen und Richtlinien für Onlineshops 2014” haben wir Ihnen bereits gezeigt, welche Richtlinien Betreiber von Onlineshops im Jahr 2014 umsetzen mussten. Ab 01.01.2015 müssen sich Unternehmen der E-Commerce-Branche nun auch noch auf viele neue Änderungen im Umsatzsteuerrecht einstellen. Der Anlass ist die Umsetzung der neuen EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die zusammen mit dem entsprechenden Gesetzesentwurf zum 1. Januar 2015 in Kraft tritt. Betroffen sind insbesondere Unternehmen und Online-Shops, die ihre Dienstleistungen digital an Privatpersonen im EU-Ausland anbieten (Apps, E-Books, Webhosting, Online-Seminare, Film-/Musik-/Software-Downloads, Spielforen, Chatlines…)
Das Verbrauchslandprinzip: Das ändert sich ab dem 01.01.2015 für Online Shops
Die zum 1. Januar 2015 geltenden Änderungen in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) stellen die Erweiterungen zum Mehrwertsteuer-Paket (Richtlinie 2008/8/EG) vom 01.01.2010 dar. Ein entsprechender Gesetzesentwurf ist bereits in Vorbereitung und wird voraussichtlich zusammen mit der neuen Mehrwertsteuersystemrichtlinie in Kraft treten. Demnach dürfen Online-Shops ihren Privatkunden ausschließlich die Umsatzsteuer in Rechnung stellen, die in dem jeweiligen Land gilt, in dem der Privatkunde seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat (= Verbrauchslandprinzip). Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOOS-Verfahren) soll dabei die Registrierungs- und Abrechnungsprozesse von Online Shops in den jeweiligen Ländern vereinfachen.
MOOS-Verfahren: Eine Anmeldung für alle EU-Länder
Laut dieser Umsatzsteuer-Neuregelung müssten sich Online Shops theoretisch jedes Mal, nach dem ein Privatkunde aus dem EU-Ausland bei ihnen eingekauft hat, in dem jeweiligen Land umsatzsteuerlich registrieren und in diesem Land ihre Umsatzsteuer in der entsprechenden Steuererklärung geltend machen. Das MOOS-Verfahren dient dazu, diesen umständlichen Abrechnungsprozess im Umsatzsteuerrecht zu vereinfachen, indem sich Online Shops sowie Unternehmen, die digitale Leistungen an Privatpersonen anbieten, lediglich in ihrem Heimatland, in dem sie ihren Firmensitz haben, umsatzsteuerlich registrieren. Die Registrierung für das MOOS-Verfahren erfolgt ausschließlich elektronisch über das eigens hierfür entwickelte Online-Portal des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unter Angabe der lokalen Steuernummer. Über dieses Webportal erfolgt dann die vierteljährliche Umsatzsteuererklärung. Diese muss bis zum 20. Tag nach Quartalsende über das BZSt-Webportal übermittelt worden sein. Die Pflicht zur Abgabe der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung beim zuständigen Finanzamt bleibt bestehen.
Hinweis: Für Unternehmen, die ihren Firmensitz in Drittländern haben und Dienstleistungen an Privatpersonen auf elektronischem Weg erbringen, existiert bereits ein gesondertes Verfahren, das bereits beim Bundeszentralamt für Steuern angewendet wird (§18 Abs. 4c UStG; “VAT on eServices”).
Tags:Mehrwertsteuersystemrichtlinie, MOOS Verfahren, MwStSystRL
Anita Bolte
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Hallo Jenny. Danke für den tollen Artikel und die sehr nützlichen Informationen. Tolle Arbeit.
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Schlüsselschnucki
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Ja, danke, sehr hilfreich. Wir arbeiten gerade an einem Onlineshop für Autoschlüssel, da kam die Info gerade recht
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