Änderungen der Widerrufsbelehrung für Shopbetreiber
Auf Shopbetreiber kommen wieder umfangreiche Änderungen ihrer Widerrufsbelehrung zu. Noch sind die neuen Regelungen nicht in Kraft. Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus vom Online-Rechtsservice-Anbieter janolaw erklärt den Stand der Dinge.
Sobald das Gesetz in Kraft tritt haben Online-Händler drei Monate Zeit, neue Widerrufsbelehrungen zu erstellen und in ihrem Shop und in ihren Auftrags- bzw. Eingangsbestätigungs-E-Mails gegen die alten auszutauschen.
Der Grund für die erneute Anpassung der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung durch den Gesetzgeber ist die aktuell bestehende deutsche Regelung zum Wertersatz, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil aus dem Jahr 2009 als europarechtswidrig beanstandet hatte (Az.: C-489/07). Die Regelung sieht vor, dass ein Kunde allein für die bloße Möglichkeit der Nutzung während der Widerrufsfrist zahlen muss. Dieser generelle Wertersatz ging dem EuGH zu weit. Nach der Neuregelung müssen Kunden künftig nur noch dann Wertersatz leisten, wenn sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht. So darf etwa eine Videokamera weiterhin ausprobiert, aber nicht für den Urlaub „ausgeliehen“ werden. Die Nachweispflicht in Streitfällen liegt allerdings beim Verkäufer.
Achtung: Nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist droht erhöhte Abmahngefahr bei Verwendung veralteter Belehrungstexte!
Die Zeit für die Beobachtung und Erstellung können Sie aber auch an den Internet-Rechtsdienstleister janolaw „outsourcen“ – und das Abmahnrisiko gleich mit. Denn nicht nur die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung unterliegt einem ständigen Wandel, sondern z.B. auch die aktuell durch den Einsatz von Webanalyse-Tools und Social Plugins in den Fokus geratene Datenschutzerklärung. Mit dem AGB Hosting-Service von janolaw sind Sie durch aktuelle Shop-Dokumente und automatische Updates dauerhaft auf der sicheren Seite – und gewinnen zusätzlich Zeit für Ihr Kerngeschäft.
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